Wichtige Überlegungen vor jeder Reise
Für Norwegen, Schweden oder England muss z.B. für die erstmalige Einreise mit einem Zeitaufwand von 6 - 8 Monaten gerechnet werden.
Die einzelnen Länder haben Anforderungen bezüglich
Bei Ferienreisen von Schweizer Tieren ins Ausland sind neben den Einreisebestimmungen des Ferienlandes auch die Wiedereinreisebedingungen der Schweiz zu beachten.
Für Reisen ist bezüglich Tollwut eines zentral: Hat das Reiseland die so genannte „urbane Tollwut“ oder nicht? Von urbaner Tollwut spricht man, wenn in dem Land regelmässig Haustiere und Menschen erkranken und sterben. Die Schweiz gilt als Tollwut frei.
Für die Rückreise/Einreise in die Schweiz aus der EU
Impfung: Tier gegen Tollwut impfen – Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einfuhr durchgeführt worden sein, mit einem inaktivierten Impfstoff eines Wirkungsgrades von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm). Bei mehrmals geimpften Tieren entfällt die Wartefrist von 21 Tagen, wenn die Tiere stets innerhalb der vom Impfstoffhersteller angegebenen Gültigkeitsdauer nachgeimpft wurden.
Erstimpfungen, die vor dem Alter von 3 Monaten durchgeführt worden sind, werden nicht anerkannt.
Unter 3 Monate alte Jungtiere aus der EU dürfen nur dann ungeimpft in die Schweiz verbracht werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn für sie eine tierärztliche Bestätigung vorliegt, wonach sie seit der Geburt am Ort gehalten wurden, an dem sie geboren worden sind, und nie mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sind.
Kennzeichnung: Mikrochip (gut lesbare Tätowierungen werden beim Grenzübertritt noch in einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2011 akzeptiert).
Der Mikrochip muss mit Standardlesegeräten lesbar sein, andernfalls muss ein geeignetes Lesegerät mitgeführt werden.
Bewilligung: keine nötig
Dokument: Schweizer Heimtierausweis (rot) oder EU-Heimtierausweis mit folgenden Angaben:
Grenztierärztliche Untersuchung: nur für unbegleitete Tiere
Führen Sei einen Hund definitiv in die Schweiz ein, so planen Sie bitte innerhalb der ersten 10 Tage nach der Einfuhr einen Besuch bei Ihrem Tierarzt ein: alle Hunde, die in der Schweiz gehalten werden, müssen von einem Tierarzt in einer Datenbank (ANIS) registriert werden.
Nähere Informationen für Reisen mit Heimtieren (Hunde, Katze und Frettchen) aus Drittländern (nicht EU Staaten) finden Sie unter: www.bvet.admin.ch
- Will ich meinen Hund/meine Katze wirklich mitnehmen?
- Ist die Reise für das Tier zumutbar?
- Fühlt sich das Tier am Reiseziel wohl?
Für Norwegen, Schweden oder England muss z.B. für die erstmalige Einreise mit einem Zeitaufwand von 6 - 8 Monaten gerechnet werden.
Die einzelnen Länder haben Anforderungen bezüglich
- Dokumenten, z.B. Heimtierausweis, Bewilligung
- Impfungen, v.a. gegen Tollwut
- Kennzeichnung per Mikrochip oder Tätowierung
- Behandlung gegen Parasiten, z.B. Zecken oder Bandwürmer
- Tierschutz, z.B. Einreiseverbot für kupierte Hund
- Aggressivität, z.B. Rasseverbote oder Maulkorbpflicht
Bei Ferienreisen von Schweizer Tieren ins Ausland sind neben den Einreisebestimmungen des Ferienlandes auch die Wiedereinreisebedingungen der Schweiz zu beachten.
Für Reisen ist bezüglich Tollwut eines zentral: Hat das Reiseland die so genannte „urbane Tollwut“ oder nicht? Von urbaner Tollwut spricht man, wenn in dem Land regelmässig Haustiere und Menschen erkranken und sterben. Die Schweiz gilt als Tollwut frei.
Für die Rückreise/Einreise in die Schweiz aus der EU
Impfung: Tier gegen Tollwut impfen – Die Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einfuhr durchgeführt worden sein, mit einem inaktivierten Impfstoff eines Wirkungsgrades von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm). Bei mehrmals geimpften Tieren entfällt die Wartefrist von 21 Tagen, wenn die Tiere stets innerhalb der vom Impfstoffhersteller angegebenen Gültigkeitsdauer nachgeimpft wurden.
Erstimpfungen, die vor dem Alter von 3 Monaten durchgeführt worden sind, werden nicht anerkannt.
Unter 3 Monate alte Jungtiere aus der EU dürfen nur dann ungeimpft in die Schweiz verbracht werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn für sie eine tierärztliche Bestätigung vorliegt, wonach sie seit der Geburt am Ort gehalten wurden, an dem sie geboren worden sind, und nie mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sind.
Kennzeichnung: Mikrochip (gut lesbare Tätowierungen werden beim Grenzübertritt noch in einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2011 akzeptiert).
Der Mikrochip muss mit Standardlesegeräten lesbar sein, andernfalls muss ein geeignetes Lesegerät mitgeführt werden.
Bewilligung: keine nötig
Dokument: Schweizer Heimtierausweis (rot) oder EU-Heimtierausweis mit folgenden Angaben:
- den Namen und die Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters
- das Signalement des Tieres
- die Nummer des Mikrochips (oder der Tätowierung)
- das Datum der Impfung gegen Tollwut, die Gültigkeitsdauer der Impfung, die Art des Impfstoffes, den Namen des Herstellers und die Produktenummer
- die handschriftliche Unterschrift der Tierärztin oder des Tierarztes
Grenztierärztliche Untersuchung: nur für unbegleitete Tiere
Führen Sei einen Hund definitiv in die Schweiz ein, so planen Sie bitte innerhalb der ersten 10 Tage nach der Einfuhr einen Besuch bei Ihrem Tierarzt ein: alle Hunde, die in der Schweiz gehalten werden, müssen von einem Tierarzt in einer Datenbank (ANIS) registriert werden.
Nähere Informationen für Reisen mit Heimtieren (Hunde, Katze und Frettchen) aus Drittländern (nicht EU Staaten) finden Sie unter: www.bvet.admin.ch